Die Forderung
17. Juli 2010 – Europa. Deutschland. Rostock. 51 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland und 9 Jahre nach der Antidiskriminierungsrichtinien der Europäischen Union – und noch immer keine Gleichstellung! Die am 29. September 2009 von Berliner Senat beschlossene Bundesratsinitiative zur Ergänzung des Grundgesetzes um ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität ist gescheitert. Im Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es bis heute nur:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Von den Worten „sexuelle Identität“ keine Spur. Überflüssig? Ganz sicher nicht! Bis heute müssen deutsche Gerichte Unterschiede zwischen verheirateten und in Lebenspartnerschaft lebenden Menschen machen. Es existiert faktisch kein Schutz vor Ungleichbehandlung. Allein die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbiete in Artikel 21 die Diskriminierung wegen „der sexuellen Ausrichtung“. Sie ist allerdings auch erst seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft. Auch wenn sich die Stimmung gegenüber Menschen mit alternativen Lebensweisen momentan positiv entwickelt ist es kein Garant für die Zukunft. Nie wieder darf es zu legitimierten Verbrechen gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, transsexuellen und intersexuellen Menschen kommen. Der § 175 StGB, welcher die „Unzucht zwischen Männern“ bis 1969 unter Strafe stellte, muss für immer Geschichte sein.
Weg mit alten, verstaubten Gedanken des vorigen Jahrhunderts, macht den

