Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig
Karlsruhe/Schwerin - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat einem Beamten aus Hamburg Recht gegeben, der in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt und sich durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu unrecht behandelt fühlte, weil diese ihn nicht in die Steuerklasse III für Verheiratete einstufte.
Folge dieser Verweigerung wäre, das die spätere Rente um 74,00 € monatlich geringer ausfallen würde und sein Partner im Todesfall keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hätte.
Am Donnerstag urteilten die Karlsruher Richter, dass diese Benachteiligung bei Betriebsrenten im öffentlichen Dienst verfassungswidrig ist. Der fehlende Anspruch für Partner von homosexuellen Beamten verletzt nach Überzeug der Richter das Grundrecht auf Gleichbehandlung.
Außerdem stellten die Karlsruher Richter fest, dass es besonderer Gründe bedarf, wenn Lebenspartnerschaften schlechter gestellt werden als Ehen. Diese besonderen Gründe sehen diese Richter nicht. Schließlich gebe es genug kinderlose Ehen und umgekehrt Lebenspartnerschaften mit Kindern.
Diese Entscheidung bedeutet auch die Anerkennung eines Diskriminierungsverbots wegen sexueller Orientierung.
Der LSVD-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Gaymeinsam e.V. begrüßt die Entscheidung der Karlsruher Richter und fordert die endgültige Gleichstellung von Homosexuellen im Steuer- und Hinterbliebenenrecht. Gleichzeitig fordern wir die Politiker auf, die Bundesratsinitiative der Länder Bremen, Berlin und Hamburg im Bezug auf die Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes um das Merkmal der sexuellen Identität zu unterstützen.